Kündigungen für jeden Anlass

Mit den Kündigungen von FORMBLITZ beenden Sie jeden Vertrag schnell und sicher. Alle Kündigungen werden von Experten auf Grundlage der österreichischen Gesetze erstellt. Denn nicht nur bei Vertragsabschluss sind Vorschriften einzuhalten. Auch wenn Sie eine vertragliche Vereinbarung auflösen möchten, müssen Sie auf den Inhalt des Kündigungsschreibens achten. Sorgen Sie immer für die Einhaltung der Form und der Frist. Mit den Muster-Kündigungen von FORMBLITZ sind Sie im Kündigungsfall bestens ausgerüstet.

Einen Mietvertrag oder ein Arbeitsverhältnis rechtskonform kündigen 

Das österreichische Mietrechtsgesetz sieht bei Vermieterkündigungen im Wohn- und auch im Geschäftsbereich die Notwendigkeit einer gerichtlichen Kündigung vor. Ausnahmen gibt es nur für Ein- und Zweifamilienhäuser. Eines der zentralen Elemente des "Kündigungsschutzes" enthält § 33 Mietrechtsgesetz (MRG). Dieser Bestimmung zufolge können Mietverträge "nur gerichtlich gekündigt werden". Dabei hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe anzuführen. Andere Kündigungsgründe kann er in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen.

Aber auch Arbeitsverhältnisse müssen rechtssicher beendet werden. Fehler bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen können für Unternehmen, Arbeitnehmer und Angestellte unangenehm und teuer werden. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung erfolgen, zum Beispiel durch die Übergabe der ausgefüllten Arbeitspapiere durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Achtung: Erfordert ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag die Schriftlichkeit der Kündigung, ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die vorgesehene Schriftform nicht eingehalten wird. Auch für einen Arbeitnehmer empfiehlt sich die Kündigung eines Dienstvertrages immer in schriftlicher Form – selbst wenn der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wurde.

 

Besonderheiten der Kündigung eines Mietvertrages  

Grundsätzlich kann das Mietverhältnis durch den Vermieter oder durch den Mieter gekündigt werden. Wie und wann gekündigt werden kann, hängt jedoch davon ab, wer von den Mietvertragsparteien kündigt und welchem Gesetz das Mietverhältnis unterliegt. Es muss zwischen der Vollanwendung, der Teilanwendung und dem Ausschluss des Mietrechtsgesetzes unterschieden werden.

Grob kann gesagt werden, dass die meisten Wohnungen in einem vor dem 30.06.1953 errichteten Mehrparteienhaus dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterfallen. Wohnungen in nicht geförderten Neubauten sowie Wohnungen, die im Wohnungseigentum stehen, unterfallen dem Teilanwendungsbereich und Mietverhältnisse über Wohnungen. Geschäftsräumlichkeiten in Gebäuden, die über nicht mehr als zwei separate Wohnungen verfügen, sind vom Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Kündigung besteht der wesentliche Unterschied, in dem Beendigungsschutz den Mieter bei Voll- sowie Teilanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes genießen. Ein Mieter kann den Mietvertrag grundsätzlich ohne Grund kündigen. Für eine Kündigung des Vermieters muss dagegen ein bestimmter Kündigungsgrund vorliegen. Diese sind im Mietrechtsgesetz abschließend aufgelistet. Der Vermieter muss ferner gerichtlich kündigen. Als Mieter können Sie schriftlich oder über das örtlich zuständige Bezirksgericht kündigen. Vorlagen für Kündigungen eines Mietvertrages erhalten Sie hier bei FORMBLITZ. Alle wesentlichen Punkte haben wir für Sie aufgelistet, so dass Sie sich sicher gehen können, eine formwirksame Kündigung auszusprechen.

 

Besonderheiten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Sofern im Kollektiv- oder im Dienstvertrag nichts anderes vereinbart wurde ist eine bestimmte Form der Kündigung nicht erforderlich. Dennoch empfiehlt es sich bereits aus Beweisgründen, die Kündigung schriftlich zu erklären und auch dafür zu sorgen, dass man den Zugang der Kündigung beweisen kann. Derjenige der die Kündigung in Verkehr bringt, ist dafür verantwortlich, dass sie rechtzeitig beim Empfänger zugeht. Das gilt sowohl für den Dienstnehmer als auch für den Dienstgeber.

Von dem Kündigenden ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Gleichzeitig muss zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden werden. Sofern im Dienstvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch einen Angestellten einen Monat. Die vom Arbeiter einzuhaltende Kündigungsfrist ergibt sich meist aus dem zugrundeliegenden Kollektivvertrag. Auch der Arbeitgeber hat bei Ausspruch einer Kündigung zu berücksichtigen, ob er einem Angestellten oder einem Arbeiter kündigen möchte. Für Angestellte ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Angestelltengesetz (AngG) und beträgt mindestens 6 Wochen.

Je nach Länge des Dienstverhältnisses verlängert sich die Kündigungsfrist. Bei den Arbeitern ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), sofern nicht eine spezielle Regelung getroffen wurde. Sofern das Dienstverhältnis bereits drei Monate andauerte, gilt eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen. Auch wenn eine Kündigungsfrist individuell vereinbart wurde, muss diese für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber immer gleich lang sein. Kündigungen jeglicher Art und für die verschiedensten Arbeitsverträge finden Sie hier bei FORMBLITZ. Vorlagen einfach downloaden, ausdrucken und anpassen.

Dies gilt für jede Kündigung

Egal ob Sie ein Abonnement, einen Handyvertrag, eine Versicherung oder einen Mietvertrag kündigen möchten: Grundsätzlich ist derjenige verpflichtet, den Zugang der Kündigung zu beweisen, der die Kündigung dem anderen gegenüber erklären möchte. Das gilt völlig unabhängig davon, ob die Kündigung eine bestimmte Form vorsieht oder nicht. Für den Fall, dass Sie die Kündigung persönlich abgeben, lassen Sie sich den Zugang der Kündigung schriftlich bestätigen oder nehmen Sie einen Zeugen mit, der anschließend aussagen kann, wem Sie die Kündigung überreicht haben sowie die pünktliche Abgabe bestätigt.

Auch die Erklärung der Kündigung durch einen Boten stellt eine sichere Alternative dar. Am besten ist es dabei immer, wenn der Bote oder auch ein Dritter bezeugen kann, was in dem Umschlag enthalten war und auch was in der Kündigung stand. Eine weitere Möglichkeit ist die Sendung per Einschreiben. Allerdings lässt sich in diesem Fall oft kaum beweisen, dass das Einschreiben eine Kündigung enthielt, sofern dies bestritten wird. Auch hier ist es deshalb zu empfehlen, einen Zeugen hinzuzuziehen. Um die Kündigung rechtssicher und formal ansprechend zu formulieren verwenden Sie unsere Kündigungen. FORMBLITZ bietet Ihnen Muster-Kündigungen für Handyverträge, Abonnements, Versicherungen und noch viele viele mehr zum Download an.