Bescheinigung über Prüfungsunfähigkeit
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Wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheint, sie abbricht oder nach Beendigung von ihr zurücktritt, hat er - laut Studien- und Prüfungsordnung - dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. Fachbereichssekretariat die Erkrankung glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt er ein ärztliches Attest, das es dem Prüfungsausschuss erlaubt, anhand der Angaben eines medizinischen Sachverständigen die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
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Die Beantwortung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes. Dies wird vielmehr eigenenverantwortlich vom Prüfungsausschuss entschieden. Der Arzt muss lediglich attestieren, dass zum Zeitpunkt der Prüfung eine Erkrankung des Studenten vorlag, welche körperliche und psychische Auswirkungen hatte und seine Konzentrationsfähigkeit minderte. Übrigens sind Studierende auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offenzulegen und hierzu nötigenfalls den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.