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Bauvertrag

nach österreichischem Recht

Schaffen Sie ein solides Fundament für Ihr Bauprojekt!
Rechtssicher alle Vertragsdetails regeln. Von Bau- und Immobilienprofis erstellt
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Diesen Bauvertrag können Sie für jegliche Bauprojekte verwenden. Bei dem Bauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. In unserem Muster legen wir die ÖNORM B 2110 zugrunde. Die ÖNORM B 2110 enthält die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen. Nutzen Sie unseren Muster-Vertrag für einen rechtssicheren Abschluss. Downloaden, ausfüllen, fertig.


 

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Inhalt: Bauvertrag

  • §1 Vertragsgegenstand
  • §2 Vereinbarung der ÖNORM B 2110
  • §3 Zeitlicher Rahmen der Leistungen des Auftragnehmers, Fristen und Termine
  • §4 Vergütung, Abrechnung und Zahlungen
  • §5 Ausführung der Leistungen, Hinweispflicht
  • §6 Berichterstattung, Bautageberichte und Baubesprechungen
  • §7 Umlagen und Verbrauchskosten
  • §8 Vertragsstrafe
  • §9 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
  • §10 Versicherung, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
  • §11 Sonstige Vereinbarungen
  • §12 Schlussbestimmungen

 

Der Bauvertrag – Allgemein

Ein Bauvertrag ist ein ganz normaler Werkvertrag, der nach den allgemeinen Grundsätzen von Angebot und Annahme zustande kommt. Für den Werkvertrag finden die Bestimmungen der §§ 1151, 1152 und der §§ 1165 bis 1171 ABGB Anwendung. Er kann über jede Art von Bauleistung geschlossen werden. Wichtig ist, dass die zu erbringenden Leistungen genau beschrieben werden und auf die Besonderheiten der jeweiligen Baustelle eingegangen wird. Es gilt die allgemeine Faustregel, die auf jeden Vertrag Anwendung findet: „Je ausführlicher die Vertragsinhalte geregelt werden, desto eher werden spätere Streitigkeiten vermieden“. Um eine Vereinheitlichung der Bauverträge zu erreichen, kann im jeweiligen Vertrag auf die ÖNORM B 2110 verwiesen werden. Nur durch ausdrückliche Vereinbarung findet die ÖNORM Anwendung und es können auch abweichende Regelungen hiervon getroffen werden. Die ÖNORM stellt „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Bauverträgen“ dar. Sie unterliegt deshalb auch der Inhalts- und Geltungskontrolle für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 864 a und 879 ABGB.


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