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Digitales Testament + Ratgeber

Einfaches Testament mit Regelung des digitalen Nachlasses

So sichern Sie Ihr Erbe auf Facebook und Festplatte
Spuren löschen, wenn Sie Ihr Internet-Leben verlassen
Handschriftlich auch ohne Notar gültig

In diesem Testament haben Sie, zusätzlich zur Regelung der Erbfolge und des Vermächtnisses, die Möglichkeit zu bestimmen, was mit Ihrem digitalen Nachlass geschehen soll. Der digitale Nachlass erfasst die Güter, die Sie auf Ihrem Computer, Laptop oder Handy gespeichert haben. Hierzu gehören beispielsweise Musikdateien oder E-Books, aber auch Fotos. Auch die Zukunft Ihrer Konten bei verschiedenen Online-Anbietern, Cloud-Diensten und sozialen Netzwerken kann mit dieser Vorlage geregelt werden. Muster hier herunterladen und sofort verwenden. Zusätzlich zur Vorlage erhalten Sie einen Ratgeber mit allen wichtigen Informationen.

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Was sollte bei der Regelung des digitalen Nachlasses unbedingt beachtet werden?

Zunächst ist es wichtig, sich einen Überblick über die verschiedenen Online-Dienste und die dort angelegten Konten zu verschaffen. Das Konto bei einem Online-Versandhandel bedarf zum Beispiel keiner Regelung in einem Testament, welches die digitalen Güter eines Verstorbenen berücksichtigt. Dies erledigt sich üblicherwiese von ganz allein, wenn das Konto über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird. Schon aber bei den Zugangsdaten für Ihren Computer oder Laptop sollten Sie mit Ihrer Vorsorge beginnen, denn ohne Passwort kann der Computer ohne größeren Aufwand zunächst nicht eingesehen werden.

Die ersten Schritte zum „Digitalen Testament“

Selbst weniger aktive Nutzer sind mittlerweile im Internet so präsent, dass auch sie nicht auf Anhieb aufzählen könnten, bei welchen Online-Anbietern Nutzer-Accounts angelegt wurden. Es empfiehlt sich deshalb, eine Liste anzulegen und darin alle Internet-Dienste aufzuführen. Nur so kann man sich selbst einen Überblick über die diversen Accounts und Konten verschaffen. Oft weiß man selbst gewisse Passwörter nicht mehr und man kann sich bei dieser Gelegenheit darum kümmern. Die Vorsorge, die durch ein digitales Testament getroffen werden kann, darf nicht unterschätzt werden. Kostenpflichtige, im Netz abgeschlossene Verträge, müssen gekündigt und Online-Bezahldienste abgewickelt werden. Die Erben müssen auch eventuell eingegangene Verträge erfüllen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod noch einen Gegenstand über eBay verkauft hat. Für die Abwicklung und Durchführung des Kaufvertrags sind dann die Erben verantwortlich. Bisher gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum digitalen Nachlass. Es ist deshalb wichtig, dass sich jeder selbst darum kümmert und sich Gedanken um die Hinterlassenschaft im Netz und deren Abwicklung macht.

Was muss im digitalen Testament angegeben werden?

Möchten Sie für Ihre Online-Accounts Vorsorge treffen und bestimmen, was mit ihnen geschehen soll, dann ist es wichtig, dass Sie im Testament die Linkadresse des jeweiligen Anbieters angeben. Hierbei sollte dann auch gleich das Passwort und der Nutzername festgehalten werden. Nur so können Sie gewährleisten, dass der Erbe Zugang erhält. Da viele Anbieter Ihre persönlichen Nutzerdaten auch an den Erben nicht weitergeben, kann er nur so auf Ihre Daten zugreifen. Regeln Sie auch, welche Accounts gelöscht oder in einen sogenannten Erinnerungs-Modus versetzt werden soll. Wollen Sie vermeiden, dass bestimmte Daten überhaupt von jemandem eingesehen werden, ist es möglich zu bestimmen, dass diese vom Erben gelöscht werden. Auch ein Nachlassverwalter kann beauftragt werden, die Daten zu löschen.

Bieten Online-Anbieter bereits Regelungen zum Nachlass an?

Verschiedene Online-Dienste haben sich dem Thema gewidmet und bieten bereits Lösungswege an. So hat Google etwa einen "Inactive Account Manager" eingerichtet. Hier kann jeder Nutzer bis zu zehn Personen bestimmen, die im Todesfall Zugriff auf seinen Online-Account haben sollen. Der "Inactive Account Manager" greift ein, wenn sich der Nutzer für einen längeren Zeitraum nicht eingeloggt hat. Nachdem er erfolglos über sein Mobiltelefon angeschrieben wurde, werden die Nutzerdaten an die vom Nutzer selbst bestimmten Personen weitergegeben. Auch Facebook sieht bereits eine Nachlassregelung vor. Allerdings wird diese nicht vom Nutzer selbst, sondern erst durch seine Erben getroffen. Sie können wählen, ob das Profil des Verstorbenen gelöscht oder in einen Erinnerungs-Modus versetzt werden soll. Die E-Mail-Dienste von Web.de und GMX geben die Nutzerdaten an die Erben weiter, sobald sich diese durch eine Todesurkunde und die Erbschaft legitimieren. Somit ist Google bisher der einzige Anbieter, der eine Regelung durch den Erblasser selbst vorsieht.

Können Nachlassdienste den Erben weiterhelfen?

Auch verschiedene Unternehmen haben sich schon darauf spezialisiert, den digitalen Nachlass eines Verstorbenen zu erforschen und sich darum zu kümmern. Wendet man sich an diese Anbieter, kann meist ein Grundpaket erworben werden. Dieses umfasst die Erforschung von Nutzerdaten des Verstorbenen bei bestimmten Anbietern. Die Erben geben bei Vertragsschluss an, ob die gefundenen Konten gelöscht werden sollen oder ob sie diese weiterführen möchten. Der Dienstanbieter kümmert sich sodann darum und berichtet den Erben über den aktuellen Stand. Auch Konten und Verträge werden durch diese Unternehmen abgewickelt. Gefundene Guthaben werden den Erben zugeleitet und Verbindlichkeiten müssen von ihnen beglichen werden. Nicht vergessen werden sollte, dass in diesem Fall Dritte Einsicht in Ihr persönliches Nutzerverhalten im Internet sowie in Ihre Daten erhalten. Außerdem haben Sie keinerlei Einfluss darauf, was mit Ihren Daten und Informationen geschieht, wenn Sie dazu keine Regelung treffen. Entscheiden werden dann ausschließlich Ihre Erben. Sorgen Sie deshalb rechtzeitig vor und bestimmen Sie selbst wer wann Ihre Daten einsehen kann und was mit ihnen geschehen soll. In jedem Fall empfiehlt sich ein digitales Testament, in dem der letzte Wille bezüglich der digitalen Güter festgelegt werden kann. Verwenden Sie zur Regelung ein entsprechendes Muster.



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