Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht übernehmen will. Prüfen Sie daher zunächst den vertraglich vereinbarten Arbeitsumfang bevor Sie eine Abmahnung aussprechen. Als Arbeitgeber haben Sie selbstverständlich Weisungsbefugnis, die jedoch ihre Grenze in der tariflichen oder arbeitsvertraglichen Aufgabenbeschreibung findet. Nehmen Sie eine nicht begründete Arbeitsverweigerung nicht hin und mahnen Sie den Mitarbeiter ab. Unser Muster zeigt Ihnen worauf Sie dabei achten müssen.
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